Wozu genau dient das Antidiskriminierungsgesetz?
Im Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland heisst es: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Leider sieht es in der Wirklichkeit oft anders aus. Vor allem im Job erleben viele Menschen Benachteiligungen und eine ungleiche Behandlung durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitskollegen. Im Extremfall kann dies sogar bis zu offener Diskriminierung am Arbeitsplatz ausarten.
Viele Betroffene wissen dann oft nicht, was sie machen sollen. diesem Missstand ein Ende zu machen, hat die BRD im August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – verabschiedet.
Dadurch erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen. Dabei gilt das AGG nicht nur für Arbeitnehmerinnen und -nehmer, sondern gleichermassen auch für Auszubildende und für Stellenbewerberinnen und -bewerber. Für Beamte, Richter und Beschäftigte des Bundes und der Länder findet es im Dienstrecht entsprechende Anwendung. Weiterhin gilt es auch für bestimmte Bereiche des privaten Vertragsrechts.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz findet allerdings nicht in allen gesellschaftlichen und rechtlichen Bereichen Anwendung und verbietet auch nicht jede Form der Ungleichbehandlung. Genauer gesagt verbietet es Diskriminierungen nur dann, wenn diese auf bestimmten, im Gesetz genannten Merkmalen beruhen. Zweitens sind Ungleichbehandlungen nur in bestimmten gesetzlich genannten Situationen verboten.
Wer genauere Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz benötigt, kann diese auch im Internet finden oder sollte sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
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